Wann ist Pflegebedürftigkeit gegeben?

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, geistige oder psy­chische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas­tungen oder Anforderungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflege-bedürftigkeit muss auf Dauer – vor­aussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Wo können Pflegeleistungen beantragt werden?

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienan­gehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte über­nehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizini­schen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebe­dürftigkeit. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem pri­vaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachterinnen oder Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung Medicproof. 

Welche Voraussetzung muss für die Leistungsansprüche erfüllt sein?

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die versicherte Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in der Pfle­geversicherung versichert oder familienversichert gewesen sein.

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeit­geber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflege Zeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde; die ver­kürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragstel­ler in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Per­son angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

Was sind Pflegegrade und wie sind sie gestaffelt?

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflege­bedürftigkeit (Pflegegrad). Es gibt fünf Pflegegrade, die mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungs-instruments er­mittelt werden. Nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den MD oder andere unabhän­gige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pfle­gebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Die angemeldete Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine telefonische Begutachtung durchgeführt werden, sofern die antragstellende Person zustimmt. Eine telefonische Begutachtung ist insbesondere bei einer erstmaligen Untersuchung oder bei Kindern unter 14 Jahren ausgeschlossen; die weiteren Einzelhei­ten sind in den Begutachtungsrichtlinien geregelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5)

Erste Schritte

Setzen Sie oder eine bevollmächtigte Person sich mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung.

Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen im Internet Vergleichslisten über die Leistungen und Preise der zugelassenen Pflege -einrichtungen. Informieren Sie sich unter wwwpflegecheckbox.de über ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe, Ihr Recht auf eine kostenlose Pflegeberatung durch unsere Pflegeexperten und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Sie haben darüber hinaus einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und Pflege­berater Ihrer Pflegekasse. Dieser Beratungsanspruch gilt auch für Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtli­che Pflegepersonen, sofern Sie zustimmen. Die Pflegekasse bietet Ihnen unmittelbar nach Stellung eines Antrags auf Leistungen einen konkreten Termin für eine Pflegeberatung an, die innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchzuführen ist. Die Pflegekasse benennt außerdem eine Pflegeberaterin bezie­hungsweise einen Pflegeberater, die oder der persönlich für Sie zuständig ist. Möglich ist auch, dass Ihnen die Pflegekasse einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflege­kasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelöst werden kann. Auf Ihren Wunsch kommt die Pflegeberaterin beziehungsweise der Pflegeberater auch zu Ihnen nach Hause. Wenn es in Ihrer Region einen Pflegestützpunkt gibt, können Sie sich ebenso an diesen wenden. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Pflegeberatung durch das Unternehmen „COMPASS Private Pflegeberatung“ an.
Die Beratung erfolgt durch Pflege beraterinnen oder Pflegeberater bei Ihnen zu Hause, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung.

Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben, beauftragt Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutach­tung zur Fest stellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Die die Pflegever­sicherung betreibenden privaten Versicherungsunternehmen beauftragen den medizinischen Dienst der privaten Pflege-­Pflichtversicherung Medicproof mit der Begutachtung

Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein.

Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege zu Hause längerfristig durch Angehörige durchgeführt werden kann und ob Sie er­gänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflege­dienstes zurückgreifen wollen.

Ist die Pflege zu Hause – gegebenenfalls auch unter Inanspruch­nahme des Pflege- und Betreuungsangebots einer örtlichen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung – nicht möglich, können Sie sich über geeignete vollstationäre Pflegeeinrichtungen informieren und beraten lassen.

Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, bei den Pflegestützpunkten vor Ort oder direkt über unsere Pflegeexperten unter der Rufnummer: 040-30 72 35 37